Stellungnahme der Studierendenschaft zu Hausberufungen
Nach Beschluss in seiner Sitzung vom 20. Januar 2020 gibt das Studierendenparlament der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel stellvertretend für die Studierendenschaft die folgende Stellungnahme ab:
„Die Studierendenschaft erinnert die Christian-Albrechts-Universität daran, dass Hausberufungen laut Berufungsverfahrenssatzung der Universität § 7 Abs. 1 Satz 1 nur in Ausnahmefällen zulässig sind, § 62 Abs. 4 Satz 4 HSG.
Ein solcher Ausnahmefall kann im Einzelfall (abgesehen von § 7 Abs 1 Satz 1 Berufungsverfahrenssatzung CAU) etwa dann bejaht werden, wenn Hausbewerber*innen einen Listenplatz auf einer externen Berufungsliste innehaben oder bereits über einen Ruf auf eine Professur an einer anderen Hochschule verfügen.
Ebenso sollte grundsätzlich bei Berufungsverfahren ein höherer Wert auf die Eignungsfeststellung der Bewerber*innen durch die studentischen Mitglieder der Berufungskommission gelegt werden.“